Login  |  Register

Artikel 231. - documentArchiv.de

2004-2-3 · Artikel 240. Die deutsche Regierung erkennt den durch Artikel 233 vorgesehenen Ausschuß in der Form an, wie er von den alliierten und assoziierten Regierungen gemäß Anlage II zu bilden ist. Sie gesteht ihm unwiderruflich Besitz und Ausübung aller ihm durch den gegenwärtigen Vertrag verliehenen Rechte und Befugnisse zu.

Alexa Traffic


Listing Links